Statuten 1991
Statuten
des Militärschiessvereins Marthalen
I. Zweck
Art. 1
Der Militärschiessverein Marthalen, gegründet 1863, mit Sitz in Marthalen, ist ein Verein im Sinne von Art. 66 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches. Er bezweckt die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder zu fördern, sei es in sportlicher Hinsicht oder im Interesse der Landesverteidigung. Neben der Schiesstätigkeit soll auch die gute Kameradschaft gepflegt werden.
Der Verein ist Mitglied des Kantonal- und des Schweizerischen Schützenvereins. Damit gehört er auch der Unfallversicherung Schweiz. Schützenvereine an.
II. Mitgliedschaft
Art. 2 Mitglieder
Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern.
Jeder in bürgerlichen Ehren stehende Schweizer/in kann ab dem Jungschützenalter Mitglied des Vereins werden.
Über die Aufnahme von Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz entscheidet die kantonale Militärbehörde.
Art. 3 Eintritt
Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Schiesspflichtige dürfen nur als Aktivmitglieder mit allen Rechten und Pflichten aufgenommen werden.
Art. 4 Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann dem Vorstand jederzeit erklärt werden. Erfolgt er während der Schiessaison, so ist der Beitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.
Art. 5 Ausschluss
Mitglieder, die sich an den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und Aufsichtsbehörde, insbesondere auf dem Schiessplatz, nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Die Abstimmung ist geheim, das absolute Mehr entscheidet. Die betroffenen Mitglieder können gegen den Ausschluss nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung innert Monatsfrist bei der Kant. Militärbehörde Beschwerde einreichen.
Art. 6
Mit dem Austritt, Ausschluss oder Ableben erlischt jedes Anspruchsrecht auf das Vereinsvermögen.
Art. 7 Beiträge
Der Jahresbeitrag wird alljährlich durch die Generalversammlung festgesetzt.
Art. 8 Aktivmitglieder
Nicht mehr Schiesspflichtige können dem Verein weiterhin als Aktivmitglieder angehören. Schiesspflichtige und Aktivmitglieder entrichten den von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag.
Art. 9 Ehrenmitglieder
Auf Antrag des Vorstandes kann die Generalversammlung Mitglieder, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Jahresbeitragspflicht befreit.
III. Organisation
Art. 10
Die Organe des Vereins sind: | a) Generalversammlung |
b) Vorstand | |
c) Rechnungsrevisoren |
Art. 11 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:
- Apell und Wahl der Stimmenzähler.
- Abnahme des Protokolls.
- Jahresbericht des Präsidenten.
- Jahresrechnung, Revisorenbericht.
- Jahresbeiträge.
- Mutationen, Ehrungen
- Schiesstätigkeit, Jahresprogramm
- Wahlen (Präsident, Vorstand, Revisoren, Fähnrich und Delegierte).
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
- Verschiedenes.
Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch Inserat oder Zirkular mindestens zehn Tag vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde.
Art. 12 Ausserordentliche Generalversammlung
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit innert fünf Tagen einberufen werden:
- durch den Vorstand;
- auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder.
Art. 13 Anträge
Anträge von besonderer Bedeutung müssen innert drei Tagen nach erfolgter Publikation schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Abstimmungen erfolgen, sofern nichts anderes beschlossen wird, durch Handmehrheit. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 14 Amtsdauer
Vorstand, Revisoren, Fähnrich und Delegierte werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Amtsmitglied ist nach Ablauf einer
Amtsdauer mit seinem Einverständnis wieder wählbar.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Annahme einer Wahl in den Vorstand ist Ehrensache.
IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren
Art. 15 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident
Schützenmeister
Schützenmeister
Aktuar
Kassier
Munitionsverwalter
Jungschützenleiter
Bei Bedarf können weiter Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.
Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand übernimmt die Verantwortung für den Schiessbetrieb, einschliesslich die Berichterstattung. Es obliegt ihm die Erledigung aller Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
Aufstellen des Schiessprogramms;
Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe;
Vermögensverwaltung und Prüfung der Jahresrechnung;
Vorbereitung der Geschäfte zuhanden der Generalversammlung;
Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten;
Beschlussfassung über einmalige Ausgaben, deren Betragshöhe die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes bestimmt.
Art. 16 Präsident
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Versammlung und Sitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Mit dem Aktuar oder dem 1. Schützenmeister oder dem Kassier zusammen führt er die rechtsverbindliche Unterschrift.
Vizepräsident
Der Vizepräsident wird vom Vorstand bestimmt und unterstützt den Präsidenten in seiner Funktion und ist dessen Stellvertreter.
Schützenmeister
Der 1. Schützenmeister leitet die obligatorischen Uebungen und ist verantwortlich für den geordneten Schiessbetrieb. Er überwacht die Standblattführung. Zusammen mit dem Präsidenten ist er verantwortlich für die ordnungsgemässe Ausfertigung des Schiessberichtes. Er kontrolliert die Standblätter und leitet die Schiess- und Dienstbüchlein an den Sektionschef weiter.
Schützenmeister
Der 2. Schützenmeister ist der Stellvertreter des 1. Schützenmeisters. Im übrigen obliegen ihm die gleichen Aufgaben. Die Verantwortungsbereiche werden von beiden Schützenmeistern geregelt.
Aktuar
Der Aktuar ist Protokollführer und Korrespondent.
Kassier
Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Er führt eine übersichtliche Buchhaltung. Er ist für das Einziehen der Beiträge verantwortlich und legt der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung vor.
Munitionsverwalter
Der Munitionsverwalter hat dafür zu sorgen, dass immer genügend Munition vorhanden ist. Er besorgt die Munitionsausgabe und den Verkauf an den Uebungen. Er ist verantwortlich für die richtige Lagerung der Munition. Zuhanden des Kassiers hat er eine genaue Kontrolle zu führen.
Jungschützenleiter
Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er trifft die Vorkehrungen zur ordnungsgemässen Durchführung der Jungschützenkurse. Aus den Reihen der Aktivmitglieder können ihm Hilfsleiter zur Unterstützung seiner Aufgabe zugeteilt werden.
Art. 17
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich.
Art. 18
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Art. 19 Revisoren
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
Art. 20 Fähnrich
Der Fähnrich ist für die Fahne und die Standarte sowie für deren Zubehör verantwortlich.
V. Schiesswesen
Art. 21
Für die Erfüllung der Schiesspflicht sind jeweils die gültigen Verordnungen und Weisungen über das Schiesswesen ausser Dienst massgebend. Obligatorische und Freiwillige Übungen sind durch den Vorstand festzusetzen. Alle Übungen sind rechtzeitig im Lokalblatt oder durch Anschläge bekannt zu geben.
Art. 22 Waffen
Fahrlässige Handhabung der Waffe, Ziel- und Anschlagübungen, sowie Laden und Entladen hinter den Schiessenden sind strengstens verboten. Massnahmen zum Schutze des Publikums, Absperren von Strassen usw., sind Sache des Vorstandes.
Art. 23
Mitglieder sind gemäss den bestehenden Vorschriften gegen Unfälle versichert.
Art. 24
Wissentliche unwahre Eintragungen im Standblatt, Schiessbüchlein oder Schiessbericht werden strafrechtlich geahndet.
VI. Finanzielles
Art. 25
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 26
Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an die Aktivmitglieder, die an grösseren Schiessanlässen mit der Sektion teilnehmen, ist die Vereinsversammlung zuständig.
VII. Schlussbestimmung
Art. 27
Eine Statutenrevision kann auf Antrag der Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder erfolgen.
Art. 28
Die Auflösung des Vereins kann auf Beschluss von drei Vierteln sämtlicher Mitglieder erfolgen.
Allfällig übrigbleibendes Vereinseigentum ist dem Gemeinderat von Marthalen zur Aufbewahrung zu übergeben zuhanden eines sich später bildenden Vereins, der den in Art. 1 umschriebenen Zweck erfüllt und Mitglied des Kantonal-Schützenvereins ist.
Art. 29
Jedes Mitglied kann beim Präsidenten ein Exemplar der Statuten anfordern. Das Mitglied anerkennt durch den Beitritt zum Verein dessen Statuten und verpflichtet sich denselben, sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane nachzukommen.
Art. 30
Vorstehende Statuten sind an der heutigen Generalversammlung angenommen worden. Sie treten nach der Genehmigung durch die Kantonale Militärbehörde in Kraft.
Die bisherigen Statuten vom 17. November 1966, sowie diesbezügliche Protokollbeschlüsse, werden dadurch aufgehoben.
Marthalen, 26. Januar 1991 |
Militärschiessverein Marthalen: |
Der Präsident: Wilfried Möckli |
Der Aktuar: Rudolf Stutz |
Diese Statuten wird die Genehmigung erteilt: |
Zürich, 8. Juli 1991 |
Militärdirektion des Kantons Zürich |
B. Nacht |